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AGB

Reisevereinbarungen

Sehr geehrter Reisegast, bitte lesen Sie folgende Bestimmungen aufmerksam durch, mit denen das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und dem Reiseveranstalter, nachfolgend RV genannt, geregelt wird.

1 Buchung der Reise / Abschluss des Reisevertrages / Verpflichtung für Mitreisende

1.1 Mit der Reiseanmeldung, die mündlich oder schriftlich erfolgen kann, bietet der Kunde dem RV den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an.

1.2 Die Buchung der Reise wird für den RV verbindlich, wenn sie dem Reisenden oder dem von ihm beauftragten Reisebüro schriftlich vom RV bestätigt wurde. Bei Buchung über das vermittelnde Reisebüro erhält der Reisegast unverzüglich eine schriftliche Ausfertigung der Buchungsbestätigung des RV durch das Reisebüro übermittelt.

1.3 Weicht die Reisebestätigung vom Inhalt der Reiseanmeldung ab, so ist der RV zehn Tage an das neue Angebot gebunden. Der Reisevertrag kommt auf Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der RV seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Reisende innerhalb dieser Frist das Angebot annimmt, beispielsweise durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung.

1.4 Der Umfang der vertraglich vereinbarten Leistung ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung des jeweiligen Angebotes sowie aus den entsprechenden ergänzenden Informationen des RV, soweit diese dem Kunden bei Buchung vorlagen.

1.5 Die vom RV gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten und die Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.

1.6 Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Reisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, soweit er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

1.7 Leistungsträger (Hotels, Fluggesellschaften, Transportunternehmen) und Reisebüros sind vom RV nicht bevollmächtigt, Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, die über die Reiseausschreibung oder die Buchungsbestätigung des RV hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen oder den bestätigten Inhalt des Reisevertrages ändern.

1.8 Der RV weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach §651a und §651c BGB, die im Fernabsatz abgeschlossen wurden kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziff. 4).

2 Bezahlung

2.1 Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines nach § 651r BGB eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises zur Zahlung fällig. Eine höhere Anzahlung kann vom RV gefordert werden, wenn dies im Einzelfall aufgrund entsprechender Zahlungsbedingungen von Leistungsträgern notwendig ist. Die Restzahlung wird 8 Wochen vor Reisebeginn fällig. Bei einer Buchung weniger als 8 Wochen vor Reiseantritt ist der gesamte Reisepreis sofort fällig.

2.2 Reiseunterlagen erhält der Reiseteilnehmer nach vollständigem Zahlungseingang des Reisepreises. Ohne vollständige Zahlung des Reisepreises besteht kein Anspruch auf Inanspruchnahme der Reiseleistungen.

2.3 Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl der RV zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht, so ist der RV berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 4.4 bis 4.6 zu belasten.

3 Leistungsänderung nach Vertragsabschluss

3.1 Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreise-vertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom RV nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind dem RV vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.

3.2 Der RV ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.

3.3 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer vom RV gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, wenn der RV eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden anbieten kann. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung vom RV über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise diesem gegenüber geltend zu machen. Wenn der Kunde gegenüber dem RVnicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist reagiert, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen. Hierauf ist der Kunde in der Erklärung gemäß Ziffer 3.2 in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise hinzuweisen.

3.4 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte der RV für die Durchführung der geänderten Reise bzw. Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten

4 Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn / Stornokosten

4.1 Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem RV zu erklären. Falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, ist der Rücktritt auch diesem gegenüber zu erklären. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger schriftlich zu erklären.

4.2 Tritt der Reisende vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert der RV den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der RV eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle des RV unterliegen und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

4.3 Der RV kann vor Reisebeginn in den folgenden Fällen vom Vertrag zurücktreten:

Der RV ist aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrages gehindert. In diesem Fall hat er den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis von dem Rücktrittsgrund zu erklären. Tritt der RV vom Vertrag zurück, verliert er den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.

4.4 Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der vom RV ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt, welche auf Verlangen des Kunden durch den RV zu begründen ist. Der RV hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet:

bis 45 Tage vor Reiseantritt: 20% der Reisekosten

bis 31 Tage vor Reiseantritt: 50% der Reisekosten

bis 16 Tage vor Reiseantritt: 60% der Reisekosten

ab 15 Tage vor Reiseantritt: 95% der Reisekosten

Bei Nichterscheinen zum vereinbarten Reisebeginn entstehen dem Reisenden 100% der Reisekosten.

4.5 Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, dem RV nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale.

4.6 Der RV behält sich vor, anstelle der vorstehenden Entschädigungspauschalen eine höhere, individuell berechnete Entschädigung zu fordern, soweit der RV nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Entschädigungspauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der RV verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt, konkret zu beziffern und zu belegen.

4.7 Das gesetzliche Recht des Kunden gemäß § 651b BGB einen Ersatzteilnehmer zu stellen, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt.

4.8 Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.

5 Umbuchungen

5.1 Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil der RV keine, eine unzureichende oder falsche vorvertragliche Information gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden gegeben hat. In diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich.

5.2 Wird in den übrigen Fällen auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, wird dafür eine gesonderte Gebühr von EURO 50 pro Person und Änderung erhoben. Dadurch gegenüber Leistungsträgern (z.B. Fluggesellschaften, Hotels) entstehende Mehrkosten werden gesondert berechnet. Bitte achten Sie daher auch auf die korrekte Schreibweise Ihres Namens und die vollständige Aufführung Ihrer im Reisepass aufgeführten Namen auf Flugtickets.

5.3 Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Pauschalreisevertrag gemäß Ziffer 4 zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die lediglich geringfügige Kosten verursachen.

6 Nicht in Anspruch genommene Leistungen

6.1 Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, zu deren vertragsgemäßer Erbringung der RV bereit und in der Lage war, nicht in Anspruch aus Gründen, die dem Reisenden zuzurechnen sind, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises.

7 Rücktritt wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl

7.1 Der RV kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Pauschalreisevertrag zurücktreten, wenn er

a) in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung die Mindestteilnehmerzahl beziffert sowie den Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Kunden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, angegeben hat und

b) in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist angibt.

Ein Rücktritt ist dem Kunden gegenüber spätestens an dem Tag zu erklären, der dem Kunden in der vorvertraglichen Unterrichtung und der Reisebestätigung angegeben wurde. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der RV unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen.

7.2 Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, hat der RV unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Zugang der Rücktrittserklärung, Zahlungen des Kunden auf den Reisepreis zurückzuerstatten.

8 Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen

8.1 Der RV kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung des RV nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der RV, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

9 Mitwirkungspflichten des Reisenden

9.1 Reiseunterlagen

Der Kunde hat den RV oder seinen Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Voucher) nicht innerhalb der vom RV mitgeteilten Frist erhält.

9.2 Mängelanzeige

Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der RV kann die Abhilfe verweigern, wenn sie unmöglich ist oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.

Soweit der RV infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen.

Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter des RV vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter des RV vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel dem RV unter der mitgeteilten Kontaktstelle des RV zur Kenntnis zu bringen. Über die Erreichbarkeit des Vertreters des RV bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in den Reiseunterlagen unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen. Der Vertreter des RV ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.

9.3 Fristsetzung vor Kündigung

Will ein Reisender den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. 2 BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er dem RV zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe vom RV verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.

9.4 Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen, besondere Regeln und Fristen zum Abhilfeverlangen

Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und -verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und RV können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung zu erstatten. Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich dem RV, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadensanzeige an die Fluggesellschaft innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.

9.5 Schadensminderungspflicht

Der Kunde hat den Eintritt eines Schadens möglichst zu verhindern und eingetretene Schäden gering zu halten. Insbesondere hat er den RV auf die Gefahr eines Schadens aufmerksam zu machen.

10 Beschränkung der Haftung

10.1 Die vertragliche Haftung des RV für Schäden, die nicht Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüberhinausgehende Ansprüche nach internationalen Übereinkünften oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften bleiben von der Beschränkung unberührt.

10.2 Der RV haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise des RV sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt. Der RV haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des RV ursächlich war.

11 Geltendmachung von Ansprüchen: Adressat, Information über Verbraucherstreitbeilegung11

11.1 Ansprüche nach den § 651i Abs. 3 Nr. 2, 4-7 BGB hat der Reisende gegenüber dem RV geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Eine Geltendmachung auf einem dauerhaften Datenträger wird empfohlen.

11.2 Der RV weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass er nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für den RV verpflichtend würde, informiert der RV den Kunden hierüber in geeigneter Form. Der RV weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.

12 Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

12.1 Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den RV, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der RV verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug bzw. die Flüge durchführen wird bzw. werden. Sobald der RV weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er den Kunden informieren. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss der RV den Kunden über den Wechsel informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die Liste der Fluggesellschaften mit EU-Betriebsverbot (Gemeinschaftliche Liste, früher ‚Black List‘) ist auf folgender Internetseite abrufbar:

http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm

13 Pass-, Visa-& Gesundheitsvorschriften

13.1 Der RV wird den Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Reisenden und eventueller Mitreisender (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen.

13.2 Der Reisende ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Reisenden. Dies gilt nicht, wenn der RV nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.

13.3 Der RV haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der RV eigene Pflichten verletzt hat.

14          Datenschutz

14.1 Die personenbezogenen Daten, die der Kunde dem RV zur Verfügung stellt, werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit es zur Begründung, Durchführung oder Beendigung des Reisevertrages und zur Kundenbetreuung erforderlich ist. Zum Zwecke der Reisedurchführung werden Kundendaten an Dritte (Leistungsträger, Behörden, Fluggesellschaften) in den von den Kunden besuchten Destinationen im notwendigen Umfang zur Reisedurchführung weitergeleitet. Der RV hält bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten die Bestimmungen der DSGVO ein.

15          Rechtsstand, Gerichtsstand

15.1 Für Kunden, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem RV die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Kunden können den RV ausschließlich am Sitz vom RV verklagen.

15.2 Für Klagen vom RV gegen Kunden bzw. Vertragspartner des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz vom RV vereinbart.

16          Besondere Regelungen während Covid-19 bzw. Pandemien

16.1 Die vereinbarten Reiseleistungen durch die jeweiligen Leistungserbringer können stets unter Einhaltung und nach Maßgabe, der zum jeweiligen Reisezeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden.

16.2 Der Reisende ist einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen bzw. Nutzungsbeschränkungen der Leistungsträger bei der Inanspruchnahme von Reiseleistungen zu beachten und die Kosten für behördlich angeordnete Tests oder Untersuchungen selbst zu tragen.

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